Ist ein Beamter vor oder nach seiner Tätigkeit als Staatsdiener einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen, wird nach den gesetzlichen Regelungen seine Altersrente auf seine beamtenrechtlichen Ruhestandsbezüge angerechnet. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat gegen diese Regelung keine rechtlichen Bedenken. Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen verhindern soll, verstößt nicht gegen den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz. Es ist insbesondere kein Grundsatz des Berufsbeamtentums erkennbar, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht angerechnet werden dürften.
Urteil des VG Koblenz vom 12.08.2016
Aktenzeichen: 5 K 280/16.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz