Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe einkommensmindernd auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden.
Eine Verletztenrente genießt nicht die Privilegierung von Schmerzensgeld, das nicht der Deckung des Lebensunterhalts dient, sondern ausschließlich den immateriellen Schaden ausgleicht und insbesondere die unfallbedingten Erschwernisse, Nachteile und Leiden ausgleichen soll.
Urteil des BVerfG vom 16.03.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08
ZAP EN-Nr 306/2011
SozSich 2011, 158
Die Rürup Rente wird dagegen nach derzeitigem Stand (2011) der Gesetzgebung nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet (Weitere Infos zu Rürup). Dadurch ist sie besonders für Selbständige eine interessante Form der privaten Altersvorsorge.