Ein Arbeitnehmer erhielt laut Arbeitsvertrag, der auf den Tarifvertrag Bezug nahm, eine übertarifliche monatliche Zulage von 300 Euro. Als in dem neuen Tarifvertrag eine Anhebung der Vergütung von drei Prozent vereinbart wurde, was im konkreten Fall eine Erhöhung von monatlich 140 Euro bedeutete, rechnete das Unternehmen, nachdem es die Erhöhung drei Monate voll ausgezahlt hatte, diese auf die Zulage an, sodass der Mitarbeiter letztlich nicht von der Tariferhöhung profitierte. Er zog deshalb vor Gericht und gewann den Prozess.
Der Arbeitgeber hatte es versäumt, bei der neuen Vergütungsregelung den Betriebsrat zu beteiligen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat bei der Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche Zulagen der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Vergütungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. Da im konkreten Fall die gesamte Belegschaft von der Anrechnungsregelung betroffen war und der Arbeitgeber durch die zunächst erfolgte volle Auszahlung der tariflichen Vergütungserhöhung selbst den Gestaltungsspielraum vorgegeben hatte, hätte der Betriebsrat über die weitere Verfahrensweise angehört werden müssen. Da dies unterblieb, war die Anrechnung auf die übertarifliche Zulage unwirksam.
Urteil des BAG vom 10.03.2009
Aktenzeichen: 1 AZR 55/08
NZA 2009, 684
Der Betrieb 2009, 1471