Das Sozialgericht Saarbrücken hat entschieden, dass die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen auf Hartz-IV-Leistungen für Bezieher, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, nicht gegen die Verfassung verstößt. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber dem Personenkreis von Hartz-IV-Beziehern vor, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, da diese durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes Einkommenseinbußen erleiden, die gerade durch das Elterngeld ausgeglichen werden sollen.
Urteil des SG Saarland vom 09.05.2012
Aktenzeichen: S 12 AS 161/11
Pressemitteilung des SG Saarland