Hat ein Flug dreieinhalb Stunden Verspätung, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung zu. Hat der Flugunternehmer deshalb bereits eine Teilleistung mittels eines Verrechnungsschecks bezahlt, ist der Scheckbetrag auch dann von der gesamten Ausgleichszahlung in Abzug zu bringen, wenn er von dem Flugkunden noch nicht eingelöst wurde.
Urteil des AG Rüsselsheim vom 16.09.2010
Aktenzeichen: 3 C 732/10 (32)
RRa 2011, 53