Stehen einem Kapitalanleger wegen der Verletzung des Beratungsvertrags bei einer Fondsanlage Schadensersatzansprüche zu, muss er sich die aus Verlustzuweisungen erzielten Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Dies begründet das Kammergericht Berlin damit, dass auch die Schadensersatzleistung in der Regel der Besteuerung unterliegt und davon ausgegangen werden kann, dass sich die erzielten Steuervorteile und die aus der Besteuerung der Ersatzleistung zu erwartenden Steuernachteile in etwa die Waage halten. Selbst bei einer möglichen Steuerfreiheit der Schadensersatzleistung scheidet eine Anrechnung aus, da dem Steuerpflichtigen die Steuervergünstigung nur einmal im Leben gewährt wird.
Urteil des KG Berlin vom 16.05.2013
Aktenzeichen: 8 U 258/11
WM 2013, 1601
jurisPR-BKR 2/2014 Anm. 4