Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die (teilweise) Anrechnung von BAföG-Leistungen auf „Hartz IV-Leistungen“ rechtmäßig ist. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn von der Anrechnung lediglich eine Pauschale (20 % des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen in Abzug gebracht wird. Gebühren für eine vom Hilfebedürftigen besuchte private Schule müssen darüber hinaus nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
Urteil des BVerfG vom 07.07.2010
Aktenzeichen: 1 BvR 2556/09
FamRZ 2010, 1412