Werden einem Unfallgeschädigten als Großkunden beim Kauf von Fahrzeugen Preisnachlässe eingeräumt, ist dies bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Ansonsten würde ein Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot vorliegen. Der Gutachter kann daher bei der Schätzung des Widerbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs einen entsprechenden Abschlag vornehmen.
Urteil des LG Magdeburg vom 19.05.2010
Aktenzeichen: 5 O 415/08
jurisPR-VerkR 13/2010, Anm. 4