Nach § 89b HGB kann ein Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden.
Somit ist eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, im Zweifel wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nichtig. Eine Ausnahme gilt für den Bundesgerichtshof nur dann, wenn der Unternehmer beweisen kann, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als die, welche dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt.
Urteil des BGH vom 14.07.2016
Aktenzeichen: VII ZR 297/15
BB 2016, 2127