Einem unfallgeschädigten Autofahrer steht während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
Hat der unverschuldet Geschädigte bereits vor dem Unfall mit Totalschaden ein Neufahrzeug bestellt, ist er berechtigt, Nutzungsausfall bis zur Zulassung des neuen Fahrzeugs geltend zu machen, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Übernahme der Kosten eines Interimsfahrzeugs abgelehnt hat. Das Landgericht Augsburg hält es in einem derartigen Fall für den Geschädigten nicht zumutbar, den Ankauf eines solchen Interimsfahrzeugs auf eigene Kosten zu tätigen.
Der Anspruch auf Nutzungsersatz hängt unter dieser Voraussetzung nicht davon ab, dass der Geschädigte nachweist, dass der Nutzungsausfall die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt, da er den voraussichtlichen Wiederverkaufspreis des Interimsfahrzeugs kaum vorhersehen kann. Im Ergebnis musste die Versicherung für insgesamt 148 Tage bis zur Lieferung des bestellten Neuwagens Nutzungsausfallentschädigung leisten.
Urteil des LG Augsburg vom 10.11.2016
Aktenzeichen: 101 O 1089/16
Verkehrsrecht aktuell 2017, 78