Ein in unmittelbarer Nähe einer Feldscheune abgestellter Pkw wurde durch das Abbrennen des Gebäudes beschädigt. Hinsichtlich der Brandursache stand lediglich fest, dass kurz zuvor zwei 11-jährige Mädchen in der mit Stroh und Heu gefüllten Scheune mit einem gefundenen Feuerzeug hantiert hatten. Der genaue Schadenshergang blieb jedoch ungeklärt.
Grundsätzlich trifft den Geschädigten, der Schadensersatzansprüche geltend macht, die Beweispflicht, dass der andere den Schaden schuldhaft verursacht hat. Der Bundesgerichtshof ließ in diesem Fall jedoch den sogenannten Anscheinsbeweis gelten. Dies bedeutet, dass bei einem typischen Schadenshergang ohne konkreten Nachweis auf eine bestimmte Schadensverursachung geschlossen werden kann. Dann ist es Sache des Anspruchsgegners zu beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat. Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof hier an. Das Verhalten der beiden Mädchen deutete typischerweise darauf hin, dass sie mit dem Feuerzeug den Brand ausgelöst hatten. Andere Anhaltspunkte für den Schaden waren nicht ersichtlich. Einer Feststellung des konkreten Geschehensablaufes bedurfte es danach nicht. Die Haftpflichtversicherungen der Mädchen mussten den Schaden an dem Fahrzeug bezahlen.
Urteil des BGH vom 19.01.2010
Aktenzeichen: VI ZR 33/09
VersR 2010, 392
NJW 2010, 1072