Wer unerlaubt Musik- oder Videodateien aus dem Internet herunterlädt („Filesharing“), kann vom Urheberrechtsinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ob – wie in derartigen Fällen häufig behauptet – eventuell ein Dritter über eine ungesicherte WLAN-Internetverbindung den Anschluss genutzt hat. Denn der Anschlussinhaber haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch in diesem Fall, sofern er seine Kontroll- und Prüfungspflichten verletzt hat.
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Anschlussinhaber nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Auch die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, damit die Rechtsverletzung verhindert werden kann, muss sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten. Die Verwendung einer ungesicherten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass unbekannte Dritte die Verbindung nutzen. In diesem Fall müssen besondere Vorkehrungen, z.B. durch einen Passwortschutz oder das Ausschalten des Routers während der Abwesenheit, getroffen werden. Ist der Verantwortliche hierzu selbst nicht in der Lage, muss er sich gegebenenfalls auch professioneller, fachkundiger Hilfe bedienen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 01.02.2007
Aktenzeichen 2/3 O 771/06
JurPC Web-Dok. 153/2007