Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an illegalen Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die Nutzung entsprechender Internetangebote zu untersagen.
Urteil des BGH vom 12.05.2016
Aktenzeichen: I ZR 86/15
ZIP 2016, 2241