Mittlerweile sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Frage ergangen, ob der Inhaber eines Internetanschlusses, der auch von Familienangehörigen benutzt wird, für Urheberrechtsverletzungen durch Herunterladen von Audio- und Videodateien aus illegalen Tauschbörsen haftbar gemacht werden kann. Die meisten Entscheidungen verneinen eine Haftung zumindest dann, wenn das betreffende Familienmitglied (insbesondere Kinder) ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, den Internetanschluss nur zu legalen Zwecken und nicht für illegale Tauschbörsen zu nutzen.
Für das Landgericht Bielefeld kann der Anschlussinhaber seine Haftung auch dadurch abwenden, wenn er nachvollziehbar vorträgt, dass der im Haushalt vorhandene PC vorwiegend von seiner Ehefrau und seinem volljährigen Sohn genutzt werde, während er selbst sich mit dem Computer kaum auskenne und mit dem gegenständlichen Verstoß nichts zu tun habe.
Beschluss des LG Bielefeld vom 08.09.2014
Aktenzeichen: 20 S 76/14
JurPC Web-Dok. 32/2015