Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem Verwalter auf Abrechnung beinhaltet auch ein Recht auf Einsichtnahme in fremde Schriftstücke, wie z. B. Rechnungen, Angebote, Stellungnahmen in juristischen Angelegenheiten und Gutachten.
Gewöhnlich erfolgt die Einsichtnahme durch Vorlage der Dokumente in den Geschäftsräumen des Verwalters. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen besteht grundsätzlich nicht. Im Rahmen der Einsichtnahme hat ein Wohnungseigentümer aber gegen entsprechende Kostenerstattung einen Anspruch auf Fertigung und Aushändigung von Kopien, da es ihm, auch wegen des unterschiedlichen Beweiswertes, in der Regel nicht zugemutet werden kann, handschriftliche Abschriften zu erstellen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht bei offensichtlich schikanösem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Eigentümers.
Beschluss des OLG München vom 09.03.2007
Aktenzeichen 32 Wx 177/06
OLGR München 2007, 373