Bevor Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II (Alg II) gewährt werden, muss der Arbeitslose bis auf das sogenannte Schonvermögen seine gesamten verwertbaren Vermögenswerte einsetzen. Hierzu zählen grundsätzlich auch Lebensversicherungen.
Das Bundessozialgericht hält jedoch insoweit dann eine Ausnahme für gerechtfertigt, wenn ein langjährig Selbstständiger eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, die für seine Altersversorgung dringend benötigt wird, weil ihm keine oder nur geringfügige Ansprüche (hier monatlich ca. 250 Euro) aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen. Hier ist ein besonderer Härtefall anzunehmen, sodass ein Anspruch auf ALG II auch besteht, ohne dass der Arbeitslose zuvor seine Lebensversicherung verwerten muss.
Urteil des BSG vom 07.05.2009
Aktenzeichen: B 14 AS 35/08 R
NWB 2009, 1896