In den meisten Fällen wird in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbedarf nach der sogenannten Quotenmethode ermittelt. Hiervon kann das Familiengericht bei einem sehr hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen abweichen und einen angemessenen Unterhalt (hier für die getrennt lebende Ehefrau) festlegen.
Die Höhe des Unterhalts hat sich stets an den Einkommensverhältnissen zu orientieren. Hierüber hat der Unterhaltspflichtige auf Verlangen grundsätzlich Auskunft zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch entfällt nicht allein deshalb, weil sich der Unterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt hat. Ein Auskunftsanspruch besteht für den Bundesgerichtshof nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.
Beschluss des BGH vom 15.11.2017
Aktenzeichen: XII ZB 503/16
NZFam 2018, 130