Der Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen besteht nur, solange sie das Kind auch tatsächlich betreut. Ein Billigkeitsanspruch auf Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen Gründen scheidet dann aus, wenn das Kind altersbedingt ein Entwicklungsstadium erreicht hat, in dem es im – für den Betreuungsunterhalt in der Regel bedeutsam werdenden – Zeitraum zwischen Schulschluss und Beendigung der Arbeitszeit des betreuenden Elternteils sich selbst überlassen werden kann und deswegen auch keiner durchgehenden persönlichen Betreuung durch einen Elternteil mehr bedarf. Der Mutter ist dann die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit zumutbar.
Urteil des BGH vom 21.04.2010
Aktenzeichen: XII ZR 134/08
FamFR 2010, 272
FamRZ 2010, 1050