Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. (…) Das regelt die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB.
In Anwendung dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Mieter einer Dreizimmerwohnung ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung von zwei Zimmern der Mietwohnung an eine Untermietinteressentin zusteht, wenn er sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhält und für gelegentliche Heimaturlaube nur ein Zimmer benötigt. Lehnt der Vermieter die Untervermietung grundlos ab, ist er dem Mieter gegenüber zum Ersatz des daraus entstandenen Mietausfalls verpflichtet.
Urteil des BGH vom 11.06.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 349/13
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