Ein Arbeitgeber hatte gegen einen Mitarbeiter nacheinander mehrere Kündigungen ausgesprochen und ihn von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Nach mehreren Kündigungsschutzverfahren, die sich über fast drei Jahre hinzogen, wurde der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Der Mitarbeiter verlangte nun eine Geldentschädigung für 30 Tage pro Jahr für nicht gewährten Urlaub. Er berief sich darauf, der Arbeitgeber habe im ersten Verfahren seinen Urlaubsantrag abgelehnt, weil er von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ausging. Das Unternehmen machte geltend, ein Schadensersatz wegen nicht gewährten Urlaubs setze stets eine erfolglose Mahnung voraus.
Das Bundesarbeitsgericht ging hier von einer Erfüllungsverweigerung des Anspruchs auf Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber und damit der Entbehrlichkeit einer Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB aus, da der Arbeitgeber nach der von ihm erklärten Kündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Abrede gestellt und trotz einer entsprechenden Aufforderung des Arbeitnehmers den verlangten Urlaub nicht erteilt hatte. Lagen – wie hier – keine besonderen Umstände vor, die dem entgegenstehen, durfte der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen, er werde ihm auch künftig keinen Urlaub gewähren. Eine Mahnung wäre in diesem Falle also eine bloße „Förmelei“.
Urteil des BAG vom 14.05.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 760/11
NZA 2014, 336