Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene seinen Anspruch noch zu Lebzeiten gerichtlich geltend gemacht hat, hierüber jedoch vor seinem Tod noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Hinweis: Der Zahlungsanspruch geht nur dann auf den oder die Erben über, wenn der Gegner diesbezüglich ein Anerkenntnis abgegeben hat.
Urteil des BGH vom 23.05.2017
Aktenzeichen: VI ZR 261/16
FamRZ 2017, 1615