Einem gesetzlich Krankenversicherten, der in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen ist, die nicht mit einem einfachen „Festbetragsgerät“ ausgeglichen werden kann, steht ein Anspruch auf eine Versorgung mit einem höherwertigen Hörgerät zu.
In dem vom Sozialgericht Gießen entschiedenen Fall hielt ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ein „Festbetragsgerät“ (Preis 553,50 Euro) für einen Küchenleiter einer Kantine, der an einer rechtsseitigen Taubheit und linksseitigen 30-prozentigen Schwerhörigkeit leidet, für völlig unzureichend, da bei diesem Gerät die Geräusche nicht gefiltert und z.B. das Klappern von Geschirr und andere Nebengeräusche unerträglich gewesen wären. Der beste Hörerfolg konnte mit einem digitalen Hörgerät erzielt werden. Die Krankenversicherung wurde verurteilt, die dafür anfallenden Kosten von 2.990 Euro zu erstatten.
Urteil des SG Gießen vom 25.09.2013
Aktenzeichen: S 4 R 651/11
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