Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich auf Klage einer Ärztin mit dem unter der Internetadresse www.jameda.de betriebenen Arztsuche- und Arztbewertungsportal zu befassen. Auf dem Portal können Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden. Als eigene Informationen des Betreibers werden die sogenannten Basisdaten (u.a. akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift) eines Arztes angegeben. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren abgegeben haben. Der Betreiber bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nicht zahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nicht zahlenden Arztes – als „Anzeige“ gekennzeichnet – die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld einschließlich Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Auf dem Profil von Ärzten, die sich kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, werden demgegenüber keine Konkurrenten eingeblendet.
Die klagende Ärztin, die kein „Premiumkunde“ war, verlangte die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Bewertungsportal. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, bekam sie nun vom BGH recht. Dies wurde damit begründet, dass der Betreiber hier seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt. Während er bei den nicht zahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt er auf dem Profil von „Premiumkunden“ solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.
Urteil des BGH vom 20.02.2018
Aktenzeichen: VI ZR 30/17
WRP 2018, 688