Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Makler die vereinbarte Provision auch dann verdient hat, wenn sein Kunde das vermittelte Objekt insbesondere aufgrund eigenen Verhandlungsgeschicks zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erworben hat, als es ihm vom Makler angeboten wurde. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist der wirtschaftliche Erfolg des nachgewiesenen Maklergeschäfts dann noch nicht zu verneinen, wenn vom Verkäufer ein Preisnachlass von bis zu 15 Prozent gewährt wird. Erst bei Preisnachlässen von mehr als 50 Prozent verstößt die Forderung einer Maklerprovision in der Regel gegen Treu und Glauben.
Urteil des BGH vom 06.02.2014
Aktenzeichen: III ZR 131/13
EBE/BGH 2014, 79