Die Mitglieder einer Personengesellschaft haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein unabdingbares Recht, die Namen der anderen Gesellschafter zu erfahren. Einem Gesellschafter (hier: Anleger einer Fonds-KG), der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) beteiligt hat, steht daher gegenüber der Gesellschaft und dem geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich ein Anspruch auf Bekanntgabe der Namen und der Anschriften der anderen Anleger zu. Dieses Auskunftsrecht kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch den Treuhandvertrag ausgeschlossen werden. Die Kenntnis der anderen Gesellschafter kann insbesondere für die gemeinsame Willensbildung und Rechtsverfolgung von erheblicher Bedeutung sein.
Urteil des BGH vom 05.02.2013
Aktenzeichen: II ZR 134/11
ZIP 2013, 570
BB 2013, 719