Führt ein Arzt eine Operation durch, ohne den Patienten zuvor über die damit verbundenen Risiken und andere wichtige Umstände aufgeklärt zu haben, kann dies strafrechtlich als vorsätzliche Körperverletzung gewertet werden. Das hat zur Folge, dass der Patient nach einer misslungenen Operation einen Anspruch auf staatliche Unterstützung nach dem Opferentschädigungsgesetz haben kann. Dies gilt auch bei Schönheitsoperationen (hier Fettabsaugung).
Urteil des BSG vom 29.04.2010
Aktenzeichen: B 9 VG 1/09 R
Wirtschaftswoche Heft 19/2010, Seite 125