Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Gerichtsverfahren. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Prozessunterlagen einem blinden Verfahrensbeteiligten nur dann nicht in Blindenschrift zugänglich gemacht werden müssen, wenn die Vermittlung des Prozessstoffes durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann und dies der eigenen Kenntnisnahme gleichwertig ist. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Streitstoff übersichtlich und daher gut erklärbar ist und im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine nur unzureichende Kenntnisvermittlung durch den Prozessbevollmächtigten ersichtlich sind.
Urteil des BVerfG vom 31.10.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 856/13
FamRZ 2015, 27