Ein Gläubiger erwirkte einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts, in dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners, dem Inhaber der Domain „d…de“, aus dem mit der zentralen Registrierungsstelle für Domains (DENIC) abgeschlossenen Registrierungsvertrag gepfändet wurden. Der Gläubiger verlangte daraufhin seine Registrierung als Inhaber unter der Top-Level-Domain „de“. Dies lehnte die DENIC ab.
Im darauffolgenden Rechtsstreit verurteilte der Bundesgerichtshof die Registrierungsstelle, die Domain „d…de“ für das klagende Unternehmen zu registrieren. Dies wurde damit begründet, dass sich die Inhaberschaft an einer Internetdomain unter der Top-Level-Domain „de“ auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gründet, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen.
Urteil des BGH vom 11.10.2018
Aktenzeichen: VII ZR 288/17
K&R 2019, 40