Jeder Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis, das im Gegensatz zum sogenannten einfachen Zeugnis eine Beurteilung seiner Arbeitsleistung und seines Verhaltens gegenüber Kollegen und Vorgesetzten enthält. Nach dem für Arbeitszeugnisse mittlerweile allgemein geltenden Code bedeutet „zur vollen Zufriedenheit“ eine durchschnittlich gute Leistung, während die Hinzufügung des Wörtchens „stets“ auf eine überdurchschnittliche Leistung hinweist. Ein Arbeitnehmer machte gerichtlich geltend, dass bei seiner Verhaltensbeurteilung das Wort „stets“ fehlte, obwohl der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung ansonsten als überdurchschnittlich gut beschrieb. Hierzu das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:
Aus der Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers als überdurchschnittlich folgt nicht zwingend, dass auch die Verhaltensbeurteilung überdurchschnittlich sein muss. Vielmehr muss der Arbeitnehmer, der eine bessere Beurteilung einfordert, Umstände darlegen, die eine Bewertung seines Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen als über den Durchschnitt hinausgehend rechtfertigt. Gelingt dies nicht, muss der Arbeitgeber seine Beurteilung nicht korrigieren.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 183/09
NZA-RR 2010, 69