In einem viel beachteten Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Erben Zugriff auf den Facebook-Account Verstorbener zu gewähren ist (Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17). Geklagt hatten die Eltern eines 15-jährigen Mädchens, das bei einem U-Bahn-Unfall getötet wurde. Mittels der Chatnachrichten der Verstorbenen wollten die Eltern Gewissheit erlangen, ob ihre Tochter Suizid begangen hatte.
Mit der Frage, was „Zugang gewähren“ bedeutet, hat sich nun das Landgericht Berlin befasst und festgestellt, dass der Betreiber des sozialen Internetdienstes das zu tun hat, was es dem Anspruchsberechtigten ermöglicht, den Inhalt des Benutzerkontos so zur Kenntnis zu nehmen, wie es eine Person täte, die sich auf dem sozialen Netzwerk mit ihrem Kennwort anmeldet. Demzufolge reicht die Übergabe eines USB-Sticks an die Erben, auf dem der Inhalt des vollständigen Benutzerkontos abgespeichert sein soll, zur Erfüllung des Anspruchs nicht aus.
Beschluss des LG Berlin vom 13.02.2019
20 O 172/15
ErbR 2019, 310