Ein fünfjähriges Mädchen fragte nach Angaben seiner alleinerziehenden Mutter immer wieder nach seiner Großmutter väterlicherseits. Der Vater des Kindes verweigerte jedoch die Angabe zu Namen und Anschrift seiner Mutter mit dem Hinweis, diese sei zu alt und habe (angeblich) kein Interesse an einem Kontakt mit ihrem Enkelkind.
Diese Einwände ließ das Amtsgericht Lüdinghausen nicht gelten und verurteilte den Vater des Kindes auf Bekanntgabe von Namen und Adresse seiner Mutter. Das Gericht maß dem Interesse des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung eine höhere Bedeutung zu, als dem Interesse der Großmutter auf Geheimhaltung ihrer Personalien.
Urteil des AG Lüdinghausen vom 06.07.2012
Aktenzeichen: 14 F 76/12
FamRZ 2013, 633