Ein Fahrzeughalter stellte seinen bei einem Unfall schwer beschädigten Pkw in einer Werkstatt ab. Der Werkstattinhaber beabsichtigte, das Fahrzeug anzukaufen. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen wurde vereinbart, dass der Fahrzeughalter für neun Tage eine Standgebühr entrichten sollte. Letztlich kam es zu keiner Einigung über den Fahrzeugankauf. Gleichwohl holte der Halter den Pkw nicht ab, sodass dieser jahrelang auf dem Hof der Werkstatt stehen blieb. Schließlich verlangte der Inhaber für die gesamte Zeit eine Standgebühr.
Das Oberlandesgericht Koblenz sah den Anspruch nicht durch die ursprüngliche Vereinbarung über eine Standgebühr für die Dauer von neun Tagen begrenzt, da diese Abrede ersichtlich anlässlich der – schließlich gescheiterten – Kaufverhandlungen getroffen worden war. Den der Reparaturwerkstatt grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Standgeld begrenzte das Gericht jedoch auf den Restwert des Autos (hier 1.140 Euro), da die Werkstatt das Fahrzeug hätte zwangsversteigern lassen können, nachdem es vom Halter trotz mehrmaliger Aufforderung nicht abgeholt wurde.
Urteil des OLG Koblenz vom 09.03.2016
Aktenzeichen: 2 U 217/15
Schaden-Praxis 2017, 483