Das Oberlandesgericht Hamm sprach einem Angehörigen eines Presseorgans für eine verdeckte Recherche das Recht zur Einsichtnahme in die vollständigen Handelsregisterakten (Sonder- und Hauptband) einer Firma zu. Denn bereits der öffentliche Teil der Handelsregisterakten eröffnet eine weite Einsichtsmöglichkeit zulasten der Eingetragenen. Über diese offenen Angaben hinaus sind im nicht öffentlichen Hauptband nur wenige persönlich sensible Angaben zu erwarten. In besonderen Fällen kann es der vorrangige Schutz der beabsichtigten Recherche verbieten, die betroffene Firma oder ihre Organe zum Akteneinsichtsgesuch anzuhören. Dies bejahte das Gericht bei den Recherchen eines Journalisten über die (möglicherweise) missbräuchliche Verwendung öffentlicher Fördergelder.
Urteil des OLG Hamm vom 20.06.2012
Aktenzeichen: 27 W 41/12
Pressemitteilung des OLG Hamm