Bei der Einlageverpflichtung eines Kommanditisten ist streng zwischen Innen- und Außenhaftung zu unterscheiden. Wird einem Kommanditisten gewinnunabhängig ein Teil seiner Einlage vereinbarungsgemäß („wenn es die Liquidationslage zulässt“) zurückerstattet, kann die Kommanditgesellschaft (KG) die Zahlung nur dann zurückfordern, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Die KG kann sich dabei nicht auf die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB berufen, nach der die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wurde. Diese Regelung gilt nur im Außenverhältnis, sodass sich nur ein Gläubiger, nicht aber die KG auf sie berufen kann.
Urteil des BGH vom 12.03.2013
Aktenzeichen: II ZR 74/11
StuB 2013, 274