Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche Befruchtung gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird.
Außerdem muss die Abwägung aller rechtlichen Belange – auch derjenigen des Samenspenders – ein Überwiegen der Interessen des Kindes an der Auskunft ergeben. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Auswirkung seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Dieser Rechtsposition wird in den meisten Fällen ein erheblich höheres Gewicht beizumessen sein als den geschützten Interessen des auskunftsverpflichteten Reproduktionsmediziners.
Urteil des BGH vom 28.01.2015
Aktenzeichen: XII ZR 201/13
Pressemitteilung des BGH