Ein Patient hat nach allgemein anerkannter Rechtsprechung grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Originalbehandlungsakten. Ein Anspruch auf Zusendung der Originale besteht jedoch nicht. Der Patient kann lediglich die Übersendung von Kopien seiner Krankenakte verlangen und auch nur dann, wenn er vorher die Kostenübernahme anbietet und auf Verlangen – z.B. durch Vorabüberweisung – sicherstellt.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2011
Aktenzeichen: 8 W 20/11
ArztR 2012, 78