Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Daher erlischt das Nutzungsrecht eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters mit Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (in der Regel sechs Wochen). Das in der Folgezeit gezahlte Krankengeld stellt keine Arbeitsvergütung dar. Mit Beendigung der Arbeitsunfähigkeit lebt auch der Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens wieder auf.
Urteil des BAG vom 14.12.2010
Aktenzeichen: 9 AZR 631/09
RdW Heft 3/2011, Seite III