Grundsätzlich kann auch ein Anspruch auf Schulwegkostenerstattung beim Besuch einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule bestehen, wenn diese die „nächstgelegene Schule“ im Sinn der Bestimmungen zur Kostenfreiheit des Schulwegs ist. Anderenfalls würden die im Grenzbereich zu anderen Bundesländern wohnenden Schüler ungerechtfertigt benachteiligt, wenn sie nicht die tatsächlich nächstgelegene Schule besuchen dürften. Um die „nächstgelegene Schule“ handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der (hier im bayrischen Aschaffenburg wohnende) betroffene Schüler die Aufnahmevoraussetzungen für den Besuch der an sich nähergelegenen vergleichbaren Schule des Wohnsitzes (hier Bayern) nicht erfüllt und deshalb eine Schule im angrenzenden Bundesland (hier Hessen) besucht, in dem die Aufnahmevoraussetzungen weniger streng sind.
Urteil des Bayerischen VGH vom 13.04.2011
Aktenzeichen: 7 B 10.1423
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