Den Arbeitgeber treffen gegenüber schwerbehinderten Menschen gesteigerte Fürsorgepflichten. Hieraus schließt das Hessische Landesarbeitsgericht, dass einem behinderten Arbeitnehmer, der die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann, ein einklagbarer Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung zusteht, soweit dem Unternehmen die Zurverfügungstellung oder Schaffung einer derartigen Beschäftigungsmöglichkeit zumutbar ist.
Die Pflicht des Unternehmens, notfalls durch eine Umorganisation einen möglichst leidensgerechten Arbeitsplatz zu schaffen, kann auch die Notwendigkeit begründen, aus mehreren leidensgerechten Teiltätigkeiten einen geeigneten Vollzeitarbeitsplatz zu schaffen.
Urteil des LAG Frankfurt vom 05.11.2012
Aktenzeichen: 21 Sa 593/10
jurisPR-ArbR 21/2013, Anm. 4