Nach deutschem Recht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übertragung einer Domain, wenn deren Inhaber Namens- oder Markenrechte des Anspruchstellers verletzt. Dieser kann nur einen Verzicht des Domaininhabers auf die auf ihn lautende Domain gegenüber der DENIC beanspruchen.
Etwas anderes gilt – jedenfalls nach Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart – dann, wenn eine Domain mit der Top-Level-Domain (TLD) „.eu“ betroffen ist. In diesem Fall sieht nämlich Art. 22 Abs. 11 der VO (EG) 874/2004 ein besonderes Schiedsverfahren vor, das im Falle einer Schutzrechtsverletzung auch eine Übertragung der Domain auf den Rechtsinhaber ermöglicht. Daraus zieht das Gericht nun den Schluss, dass bei der Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine entsprechende schiedsgerichtliche Entscheidung das angerufene nationale Gericht auch im gerichtlichen Verfahren über eine Übertragung der EU-Domain entscheiden können muss.
Urteil des LG Stuttgart vom 26.09.2013
Aktenzeichen: 17 O 1069/12
jurisPR-ITR 3/2014 Anm. 4
K&R 2013, 751