Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden“ Arbeitsplatz handelt es sich nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. Eine solche Ausnahme nahm das Bundesarbeitsgericht bei einer vormals als Marktleiterin eines Drogeriemarkts beschäftigten Arbeitnehmerin an.
Diese verlangte im Herbst 2004, ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls auf 20 Wochenstunden zu verringern. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Ein Jahr später wollte sie ihre Arbeitszeit wieder verlängern. Sie bewarb sich u.a. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle jedoch mit einer anderen Arbeitnehmerin. Nun entschieden die Bundesrichter, dass der abgelehnten Bewerberin ein Anspruch auf die vakante Stelle zugestanden hätte. Mit der Erklärung, wieder Vollzeit arbeiten zu wollen, erfüllte die klagende Arbeitnehmerin die von dem Betrieb aufgestellte Voraussetzung, wonach Marktleiterinnen ganztags arbeiten müssen. Daher bestand kein Anlass, sie bei der Neubesetzung der frei gewordenen Stelle nicht zu berücksichtigen.
Urteil des BAG vom 16.09.2008
Aktenzeichen: 9 AZR 781/07
AuA 2008, 687