Im Rechtsstreit um das Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ versagte das Oberlandesgericht Köln der Erbin des im Jahr 2017 verstorbenen Altbundeskanzlers eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen.
Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht vererblich, auch wenn der Geschädigte erst während des Rechtsstreits verstirbt. Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass beim Geldentschädigungsanspruch der Genugtuungsgedanke gegenüber dem Präventionsgedanken im Vordergrund steht. Mit dem Tod des Verletzten verliert die bezweckte Genugtuung an Bedeutung. Vererblich ist der Entschädigungsanspruch erst mit dessen rechtskräftiger Zuerkennung durch ein Gericht oder nach einem wirksamen Vergleich.
Urteil des OLG Köln vom 29.05.2018
Aktenzeichen: I-15 U 64/17
GRUR 2018, 1081