Wird ein selbstständig Tätiger (hier Zahnarzt) bei einem Unfall so schwer verletzt, dass er zeitweise seinen Beruf nicht ausüben kann, hat ihm der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch seinen Verdienstausfall auszugleichen. Dies setzt den Nachweis voraus, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne das Unfallgeschehen die Einnahmen mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wären. Der Geschädigte muss demnach nicht zur vollen Gewissheit darlegen, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre; es reicht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Gewinnentganges aus. Der Selbstständige ist jedoch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, den Verdienstausfallschaden, z.B. durch Einsatz eines Vertreters, möglichst gering zu halten.
Der Ersatz von fixen Kosten der Praxis für den Zeitraum der verletzungsbedingten Schließung kann hingegen nicht verlangt werden. Hierbei handelt es sich um fortlaufende Kosten, Aufwendungen und Ausgaben, die nicht infolge des Unfalls entstanden sind.
Beschluss des KG Berlin vom 21.06.2010
Aktenzeichen: 2 U 20/10
jurisPR-VerkR 18/2010, Anm. 4