Einem Handelsvertreter kann ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn eine neu gegründete Gesellschaft sowohl Kunden als auch Handelsvertreter eines insolventen Unternehmens übernimmt. Schließen Kunden aufgrund der früheren Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem Nachfolgeunternehmen ab, sind sie als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden anzusehen. Gibt der Inhaber des neuen Unternehmens an den Handelsvertreter eine Kundenliste weiter, damit die Werbung dieser Kunden erleichtert wird, kann das unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit jedoch zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen.
Urteil des BGH vom 26.10.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 222/10
BB 2011, 3090