Infiziert sich eine Krankenschwester mit Hepatitis-C, spricht für das Bundessozialgericht angesichts der erhöhten Ansteckungsgefahr eine Vermutung dafür, dass die Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgte. Die Berufsgenossenschaft darf ihre Leistung daher nicht von dem eindeutigen Beweis, dass die Erkrankung durch den Beruf eingetreten ist, abhängig machen.
Urteil des BSG vom 02.04.2009
Aktenzeichen: B 2 U 30/07
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