Die Teilnahme an einem Sprachkurs im Ausland ist für den Bundesfinanzhof in der Regel privat mitveranlasst. Daher können die Kosten für einen solchen Sprachkurs nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Werden berufliche und private Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht, kommt auch eine pauschale Aufteilung jeweils zur Hälfte in Betracht.
Urteil des BFH vom 24.02.2011
Aktenzeichen: VI R 12/10
DB 2011, 1142
DStR 2011, 968