Immer wieder sorgt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen die Höhe der Anwaltsgebühren für Streit. Nicht selten werden bei Weitem überhöhte Gegenstandswerte als Basis für die Gebührenberechnung zugrunde gelegt, um die vom Abgemahnten zu erstattenden Anwaltsgebühren in die Höhe zu treiben.
Das Landgericht Hamburg hält für das Verbreiten einer DVD mit 12 Bild-Ton-Aufnahmen über das Internetauktionshaus eBay im Rahmen der anwaltlichen Abmahnung einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000 Euro für angemessen. In einem derartigen Fall liegt auch kein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vor, der die Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung eines Urheberrechtsverstoßes in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also durch eine Privatperson, auf 100 Euro beschränkt. Dies wurde zum einen mit dem berechtigten Interesse des Rechteinhabers und der hinter ihm stehenden ausübenden Künstler begründet, das dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass die angebotenen Aufnahmen unberechtigt erstellt wurden und von daher ein Bedürfnis daran besteht zu verhindern, dass diese nie freigegebenen Aufzeichnungen zukünftig nicht mehr angeboten werden. Im Ergebnis billigte das Gericht die geltend gemachten Abmahngebühren in Höhe von 887 Euro.
Urteil des LG Hamburg vom 19.12.2013
Aktenzeichen: 310 S 6/13
JurPC Web-Dok. 26/2014