Richtet ein Rechtsanwalt, wie in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit üblich, an den Prozessgegner ein so genanntes Abschlussschreiben, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie auf die Stellung eines Antrags auf Klageerhebung nach § 926 ZPO zu verzichten, ist der Verurteilte verpflichtet, auch die Kosten für dieses Schreiben zu tragen. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass Abschlussschreiben verfahrensrechtlich nicht mehr zum Eilverfahren, sondern bereits zur angedrohten Hauptsacheklage, also dem an sich nächsten Verfahrensschritt gehören.
Urteil des BGH vom 04.03.2008
Aktenzeichen: VI ZR 176/07
NJW 2008, 1744