Nach § 97a Abs. 2 UrhG ist der Ersatz von Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, d.h. durch Privatpersonen, auf 100 Euro beschränkt.
Für das Landgericht Köln liegt ein solcher Bagatellverstoß nicht mehr vor, wenn über eine illegale Tauschbörse das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels angeboten wird. In diesem Fall kann ein Streitwert von 50.000 Euro angemessen sein, was zu erheblich höheren Anwaltsgebühren (ca. 1.780 Euro) führt.
Urteil des LG Köln vom 21.04.2010
Aktenzeichen: 28 O 596/09
JurPC Web-Dok. 129/2010