Trifft einen Unfallgeschädigten ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall, wird er seinen vom Unfallgegner nicht ersetzten Schaden – soweit vorhanden – bei seiner Kaskoversicherung geltend machen. Bedient er sich dabei anwaltlicher Hilfe, stellt sich die Frage, ob er die Anwaltsgebühren als Folgeschaden ebenfalls vom Unfallgegner bzw. seiner Haftpflichtversicherung erstattet verlangen kann. Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu eine differenzierte Auffassung:
„Zwar erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers grundsätzlich auch auf die durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Hiervon erfasst sind insbesondere die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Eine Ersatzpflicht des Schädigers besteht aber nur dann, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Dies ist bei einfach gelagerten Versicherungsfällen wie im vorliegenden Fall nur dann zu bejahen, wenn sich der Kaskoversicherer mit der Schadensregulierung in Verzug befunden oder eine sonstige Pflichtverletzung begangen hat. Im Übrigen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.“
Da im Streitfall der Kaskoversicherer weder mit der Schadensregulierung in Verzug geraten war noch eine sonstige Pflichtverletzung begangen hatte, sondern den Kaskoschaden binnen weniger Tage reguliert hatte, stand dem Unfallgeschädigten kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezüglich der Geltendmachung des Schadens gegenüber seinem Kaskoversicherer zu.
Urteil des BGH vom 08.05.2012
Aktenzeichen: VI ZR 196/11
EBE/BGH 2012, 187
NJW-Spezial 2012, 361
DAR 2012, 387